Satzung

des Vereins

zur Wiederherstellung der Patronatskirche und des Dorfangers Schulzendorf e.V.

Dorfstraße 20 in 15732 Schulzendorf

errichtet auf der Gründungsversammlung am 10.12.1999 in 15732 Schulzendorf,
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2012

§1

Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

Der Verein zur Wiederherstellung der Patronatskirche und des Dorfangers Schulzendorf mit Sitz in Schulzendorf und Gerichtsstand in Königs Wusterhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist ein eingetragener Verein.

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Wiederherstellung des Dorfangers und der Patronatskirche sowie die Durchführung, Förderung und Betreuung kultureller (künstlerischer) Veranstaltungen in der Patronats- kirche.

Die Wiederherstellung soll in engem Zusammenwirken mit der Gemeinde Schulzendorf, der evangelischen Kirchengemeinde und dem Landkreis Dahme-Spreewald erfolgen.

Die Patronatskirche soll öffentlichen gemeinnützigen und religiösen Zwecken dienen.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitgliedschaft

Der Verein steht allen offen, die zum Ziel der Wiederherstellung der Patronatskirche und des Dorfangers beitragen können. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

1. Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sein. Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich an den Vorstand unter Anerkennung der Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung, auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten oder bei einem dem Verein schädigenden Verhalten oder durch Tod. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

2. Fördernde Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder können Betriebe, Einrichtungen, Organisationen, Parteien, Körperschaften und natürliche Personen über 18 Jahre sein, die die gemeinnützigen Zwecke des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen wollen.
  2. Fördernde Mitglieder haben beratende, jedoch keine beschließende Stimme.

§5

Aufnahmebeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben einen Aufnahmebeitrag von 25,00 EUR zu entrichten, Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr 5,00 EUR und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr 10,00 EUR. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Für juristische Personen beträgt der Aufnahmebeitrag 50,00 EUR
  2. Fördernde Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben einen Aufnahmebeitrag von 25,00 EUR zu entrichten. Für alle anderen beträgt er 125,00 EUR.

§6

Rechte und Pflichten aller Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bei der Erarbeitung und Fassung von Beschlüssen mitzuwirken sowie ihr Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Regeln des Vereins einzuhalten und durchzusetzen, durch ihr Verhalten zum Wohle des Vereins beizutragen und mitzuhelfen, Schaden von ihm und seinen Mitgliedern abzuwenden.
  2. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen auf 48 Stunden verkürzt werden und mündlich erfolgen. In einem solchen Fall dürfen keine Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen beschlossen werden. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung können bis eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst Versammlungen, auf denen Satzungs- und Beitragsordnungsänderungen beabsichtigt sind, bedürfen einer schriftlichen Einladung, aus der die vorgesehenen Änderungen eindeutig hervorgehen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Der/Die Schriftführerin) veranlasst die Ausfertigung einer Anwesenheitsliste und nimmt ein Beschlussprotokoll auf. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
  5. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach angenommenem Tätigkeitsbericht des Vorstandes und Kassenbericht.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre einen Vorstand.

§8

Vorstand

  1. Der Vorstand gewährleistet die Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein.
  2. Zusammensetzung des Vorstandes: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer, Pressesprecher. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
  3. Der Verein wird durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorsitzenden bzw. bei seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

§9

Finanzen

  1. Die Finanzarbeit erfolgt auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung bestätigten Pläne und Ordnungen.
  2. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Zuwendungen und Spenden. Höhe und Zahlungsmo- datitäten der Mitglieds- und Förderbeiträge werden in einer Beitragsordnung beschlossen.

§10

Kassenprüfer

  1. Es sind zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer kontrollieren die finanzielle Tätigkeit des Vorstandes. Sie erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht
  3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens nach Schluss eines Jeden Geschäftsjahres eine Prüfung der Kasse, der Bücher und Belege sowie der Konten unangemeldet vorzunehmen. Über jede Prüfung haben sie dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.

§11

Haftungsausschluss

Aus Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung können keine Ersatzansprüche an die Vereinsmitglieder abgeleitet werden.

§12

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung muss mit 3/4 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Absicht den Verein aufzulösen, bekanntzugeben. Kommt keine V* Mehrheit der ordentlichen Mitglieder zustande, wird erneut geladen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Schulzendorf.

§13

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist der 1.1. bis 31.12. per anno.

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